mit Erfolg an dem theoretischen und praktischen Unterricht sowie an der praktischen Ausbildung für
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Medizinische Technologinnen für Laboratoriumsanalytik oder Medizinische Technologen für Laboratoriumsanalytik
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Medizinische Technologinnen für Radiologie oder Medizinische Technologen für Radiologie
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Medizinische Technologinnen für Funktionsdiagnostik oder Medizinische Technologen für Funktionsdiagnostik
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Medizinische Technologinnen für Veterinärmedizin oder Medizinische Technologen für Veterinärmedizin
gemäß § 13 Absatz 3 des Gesetzes über die Berufe in der medizinischen Technologie in Verbindung mit § 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinischen Technologen teilgenommen.
2 3Die Ausbildung ist – nicht – über die nach dem Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie zulässigen Fehlzeiten hinaus – um ……… Stunden* – unterbrochen worden.